Arbeitsmedizinische
Vorsorge-Haut
(ehem. G 24-Untersuchung)

Ihr Termin zur G 24-Untersuchung bei Health Works,
Ihrer Praxis für Arbeitsmedizin in Tübingen

Die Haut ist mit knapp zwei Quadratmetern das größte Organ des menschlichen Körpers. Deshalb sollte es, wie jedes andere Organ, vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Jedoch kann es bei einigen Berufen vorkommen, dass die natürliche Barriere der Haut durch die Tätigkeit selbst, das Arbeitsumfeld oder die Arbeitsstoffe zwangsläufig geschwächt wird. Genau für diese Berufe sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen der Haut besonders wichtig.

In der Health Works Praxis für Arbeitsmedizin in Tübingen erwartet Sie eine entspannte Behandlungsatmosphäre sowie erfahrene Arbeitsmediziner und -medizinerinnen, die sich gern Zeit für Ihre dermatologische Vorsorge und all Ihre persönlichen Fragen nehmen.

Häufige Ursachen für berufsbedingte Hauterkrankungen

  • Arbeiten mit Feuchtigkeit bzw. im feuchten Milieu in Kombination mit längerem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen oder häufiges, intensives Händewaschen
  • Arbeiten mit Chemikalien und Arbeitsstoffen wie Säuren, Laugen und organische Lösungsmittel, Kühlschmierstoffen, Reinigungsmitteln, Ölen oder Lacken.
  • Arbeiten mit physikalischen Einflüssen wie mechanischen Schädigungen (UV-Strahlung, Staub, Klima), welche die Hautbarriere schädigen

Ob an Ihrem Arbeitsplatz eine erhöhte Gefährdung der Haut vorliegt, wird in der Regel bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens  festgestellt. Ist dies der Fall, so sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den betroffenen Angestellten entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten:

  • Angestellten, die mehr als zwei Stunden pro Schicht mit Feuchtigkeit, hautgefährdenden Stoffen oder flüssigkeitsdichten Handschuhen arbeiten, muss die G 24-Untersuchung als Angebotsvorsorge zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, die Angestellten entscheiden selbst, ob sie dieses Angebot wahrnehmen möchten.
  • Für Angestellte, die mehr als vier Stunden pro Schicht mit Feuchtigkeit, hautgefährdenden Stoffen oder flüssigkeitsdichten Handschuhen arbeiten, stellt die G 24-Untersuchung einen Teil der Pflichtvorsorge dar, die nötig ist, um die jeweilige berufliche Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen.

Hinweis: Seit Überarbeitung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Jahr 2013 richten sich Vorsorgen nicht länger nach den Grundsätzen der DGUV, sondern sind auf Basis der individuellen Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Unternehmens zu veranlassen. Deshalb entspricht die Bezeichnung von Vorsorgen mit den G-Nummern der DGUV nicht mehr den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Zur raschen Orientierung verwenden wir hier dennoch den Begriff “G 24-Untersuchung” als Bezeichnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge “Haut”.

Die Verwendung von Schutzmaßnahmen bei der Arbeit ist wichtig.

Wer braucht die arbeitsmedizinische Vorsorge “Haut” (ehem. G 24-Untersuchung)?

G 24-Untersuchung für medizinische und pflegende Berufe

Ob Ärzte, Ärztinnen, Angestellte in Pflegeberufen in stationärer oder häuslicher Pflege, in Krankenhäusern oder in Pflegeheimen - alle Personen, die im Bereich Medizin und Pflege tätig sind, tragen häufig über mehrere Stunden pro Tag flüssigkeitsdichte Hygiene-Handschuhe. Um Schäden durch diese Gefährdung der Haut vorzubeugen, wird die arbeitsmedizinische Vorsorge “Haut” in regelmäßigen Abständen wiederholt. Ergänzt wird diese Untersuchung in der Regel durch eine Vorsorge für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehem. G 42). In unserer Praxis für Arbeitsmedizin in Tübingen können Sie beide Vorsorgen bei einem einzigen Termin vornehmen lassen. Senden Sie uns gern direkt Ihre Terminanfrage.

G 24-Untersuchung für Friseurbetriebe

Friseure und Friseurinnen begegnen im Berufsalltag zahlreichen Situationen, welche die Entstehung von Hauterkrankungen begünstigen: Bei der Arbeit im Friseursalon ist die Schutzfunktion der Haut durch den häufigen Kontakt mit Wasser geschwächt, sodass reizende Stoffe wie Blondiermittel, Bleichmittel oder Dauerwellmittel schneller in die Haut eindringen können. So kommt es bei Friseurinnen und Friseuren häufig in den Fingerzwischenräumen zu einem sogenannten Friseurekzem, das sich durch Juckreiz und Rötungen bemerkbar macht. Genau diesen Hautschäden gilt es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge “Haut” entgegenzuwirken.

G 24-Untersuchung für Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Hygiene-Handschuhen

An Frischetheken mit Wurst, Fleisch, Fisch oder Käse, in der verarbeitenden Lebensmittelindustrie, aber auch bei Reinigungsdiensten kommen häufig flüssigkeitsdichte Hygiene-Handschuhe zum Einsatz. Werden diese über einen längeren Zeitraum getragen, schwitzt die Haut, sodass eine feuchte Atmosphäre entsteht. Diese sorgt wiederum dafür, dass die Haut austrocknet und ihre natürliche Schutzfunktion stellenweise verlieren kann, was die Entstehung von Ekzemen begünstigt. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge “Haut” betrachten wir gefährdete Hautpartien im Detail, um mögliche Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und präventiv zu behandeln.

Weitere Tätigkeiten, für die eine arbeitsmedizinische Vorsorge “Haut” als Angebots- oder Pflichtvorsorge durchgeführt wird in der Übersicht:

Die Haut ist mit knapp zwei Quadratmetern das größte Organ des menschlichen Körpers. Deshalb sollte es, wie jedes andere Organ, vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Jedoch kann es bei einigen Berufen vorkommen, dass die natürliche Barriere der Haut durch die Tätigkeit selbst, das Arbeitsumfeld oder die Arbeitsstoffe zwangsläufig geschwächt wird. Genau für diese Berufe sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen der Haut besonders wichtig.

In der Health Works Praxis für Arbeitsmedizin in Tübingen erwartet Sie eine entspannte Behandlungsatmosphäre sowie erfahrene Arbeitsmediziner und -medizinerinnen, die sich gern Zeit für Ihre dermatologische Vorsorge und all Ihre persönlichen Fragen nehmen.

Häufige Ursachen für berufsbedingte Hauterkrankungen

  • Arbeiten mit Feuchtigkeit bzw. im feuchten Milieu in Kombination mit längerem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen oder häufiges, intensives Händewaschen
  • Arbeiten mit Chemikalien und Arbeitsstoffen wie Säuren, Laugen und organische Lösungsmittel, Kühlschmierstoffen, Reinigungsmitteln, Ölen oder Lacken.
  • Arbeiten mit physikalischen Einflüssen wie mechanischen Schädigungen (UV-Strahlung, Staub, Klima), welche die Hautbarriere schädigen

Ob an Ihrem Arbeitsplatz eine erhöhte Gefährdung der Haut vorliegt, wird in der Regel bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens  festgestellt. Ist dies der Fall, so sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den betroffenen Angestellten entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten:

  • Angestellten, die mehr als zwei Stunden pro Schicht mit Feuchtigkeit, hautgefährdenden Stoffen oder flüssigkeitsdichten Handschuhen arbeiten, muss die G 24-Untersuchung als Angebotsvorsorge zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, die Angestellten entscheiden selbst, ob sie dieses Angebot wahrnehmen möchten.
  • Für Angestellte, die mehr als vier Stunden pro Schicht mit Feuchtigkeit, hautgefährdenden Stoffen oder flüssigkeitsdichten Handschuhen arbeiten, stellt die G 24-Untersuchung einen Teil der Pflichtvorsorge dar, die nötig ist, um die jeweilige berufliche Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen.

Hinweis: Seit Überarbeitung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Jahr 2013 richten sich Vorsorgen nicht länger nach den Grundsätzen der DGUV, sondern sind auf Basis der individuellen Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Unternehmens zu veranlassen. Deshalb entspricht die Bezeichnung von Vorsorgen mit den G-Nummern der DGUV nicht mehr den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Zur raschen Orientierung verwenden wir hier dennoch den Begriff “G 24-Untersuchung” als Bezeichnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge “Haut”.

Für welche Berufsgruppen ist die Vorsorge “Haut” (ehem. G 24) gedacht?
Welche Gefährdungsfaktoren für die Haut existieren unter Umständen am Arbeitsplatz?
Ärzte, Ärztinnen, Pflegefachkräfte, Weitere Heil- und Pflegeberufe
Desinfektionsmittel (Chlorkresol, Formaldehyd, Glutaraldehyd u.a.), flüssigkeitsdichte Hygiene-Handschuhe (Acceleratoren, Naturlatex), Medikamente (ätherische Öle, Antibiotika, Lokalanästhetika u.a.)
Basic
$24 per month
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FAQ

Häufig gestellte Fragen zur G 24-Untersuchung "Hautschutz"

Ist die Vorsorge “Haut” eine Pflichtvorsorge?
Die ehemalige G 24-Untersuchung “Haut” kann sowohl eine Pflichtvorsorge, als auch eine Angebotsvorsorge sein. Die Vorsorge “Haut” muss immer dann angeboten werden, wenn Angestellte mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtarbeit leisten. Wird hingegen regelmäßig vier oder mehr Stunden pro Tag Feuchtarbeit geleistet, ist die Vorsorgeuntersuchung “Haut” verpflichtend. Zur Pflichtvorsorge zählt die ehemalige G 24-Untersuchung beispielsweise auch bei Tätigkeiten mit Isocyanaten, Epoxidharzen, Nickel, Blei und Beryllium in Form atembarer Aerosole.
Welche Tätigkeiten fallen unter “Feuchtarbeit”?
Feuchtarbeiten sind laut der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401, Ausgabe 2008 als Tätigkeiten definiert, bei welchen ein erheblicher Teil der Arbeitszeit im feuchten Milieu gearbeitet wird, flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen werden oder häufiges bzw. intensives Reinigen der Hände vorausgesetzt wird. Darunter fallen beispielsweise Ärzt*innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Friseur*innen, Angestellte von Beauty- und Wellness-Salons, Reinigungskräfte sowie Angestellte der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung.
Wann und wie oft muss die G 24-Untersuchung wiederholt werden?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge “Haut” wird erstmalig vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt. Nach 24 Monaten folgt die erste Nachuntersuchung sowie nach 60 Monaten eine weitere. Kommt es jedoch vorher zu Hautbeschwerden oder Veränderungen am Arbeitsplatz, wird die Nachuntersuchung vorgezogen.
Wo können Angestellte die G 24-Untersuchung durchführen lassen?
Arbeitsmedizinische Vorsorge muss in jedem Fall durch Arbeitsmediziner*innen oder Betriebsmediziner*innen durchgeführt werden. So heißt es in § 7 ArbMedVV: Der Arzt oder die Ärztin muss “berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung ‘Arbeitsmedizin’ oder die Zusatzbezeichnung ‘Betriebsmedizin’ zu führen.” Eine weitere Regel betrifft zudem insbesondere Angestellte von Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen. Sie besagt: Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin “darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben”. Entsprechend sind wir in der Health Works-Praxis in Tübingen darauf spezialisiert, die G 24-Vorsorge und alle weiteren nötigen Untersuchungen für medizinische Berufe entsprechend der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Vereinbaren Sie gern noch heute Ihren Vorsorgetermin.

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